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   OLG Dresden, 08.06.2020 - 4 W 397/20   

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https://dejure.org/2020,16656
OLG Dresden, 08.06.2020 - 4 W 397/20 (https://dejure.org/2020,16656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2020 - 4 W 397/20 (https://dejure.org/2020,16656)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 4 W 397/20 (https://dejure.org/2020,16656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • IWW

    § 307 Abs. 1 BGB

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Gruppenrestschuldversicherung - Versicherungsschutz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 43; VVG § 78
    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf bei (fiktiver) Vollkaskoversicherung verbleibende wirtschaftliche Folgen (mit Anmerkung von Prof. Dr. Manfred Wandt)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beschränkung des Versicherungsschutzes einer Gruppenrestschuldversicherung auf bei (fiktiver) Vollkaskoversicherung verbleibende wirtschaftliche Folgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Gruppenrestschuldversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1437
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Dresden, 21.01.2008 - 4 W 28/08

    Zahnarzthaftung; Zurechnungszusammenhang; Planungsfehler; Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2020 - 4 W 397/20
    Ist das nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 4 W 28/08 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 22.11.2000 - IV ZR 235/99

    Wirksamkeit von Klauseln einer Auslandsreise-Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Dresden, 08.06.2020 - 4 W 397/20
    Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt in den Regelungen in Ziff. 2 und 3 der AVB der Gruppenversicherung jedoch schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um die Beschreibung des Gegenstands der Hauptleistung handelt, der keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist (st. Rechtsprechung vgl. nur BGH NJW 2001, 1132; Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 307 BGB, Rn. 42) und weil bei einer solchen Inhaltskontrolle überdies allein auf den Versicherungsnehmer, d.h. hier die S...... B...... abzustellen wäre.
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